Rechte & Pflichten
Ihr Eintritt ins Spital ist auch verbunden mit persönlichen Rechten und Pflichten. Diese sind im Reglement über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten des Kantonsspitals Baselland sowie in der Hausordnung geregelt.
Beide Dokumente können Sie auch bei Ihrem Pflegepersonal anfordern.
Rechten stehen immer auch Pflichten gegenüber. Wir danken Ihnen, wenn Sie den nachfolgenden Hinweisen Folge leisten.
Sie haben Anspruch darauf, dass Ihre Würde geachtet wird. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung.
Sie haben ein Anrecht darauf, von Ihren Ärzten umfassend und verständlich über Ihre Krankheit und Ihre Behandlung informiert zu werden. Fragen Sie nach, bis Sie alles wissen und verstehen, was Sie erfahren möchten.
In einer Patientenverfügung können Sie die Person bezeichnen, die Sie bei Urteilsunfähigkeit gegenüber dem Spital in medizinischen Belangen vertritt und beispielsweise die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen verbindlich erteilen oder verweigern darf. Wenn Sie keine solche Person bezeichnet haben, steht dieses Vertretungsrecht den vom Gesetz vorgesehenen Personen zu. Es sind dies in der Regel die Ihnen nächststehenden Personen wie Ehe- und Lebenspartnerin bzw. -partner oder Verwandte in auf- und absteigender Linie. Bei Unmündigen steht das Vertretungsrecht den gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern zu. Wenn Sie eine Patientenverfügung ausgefüllt haben, so übergeben Sie bitte eine Kopie derselben dem Spitalpersonal oder informieren Sie unser Personal darüber, wo Ihre Patientenverfügung aufbewahrt ist.
Jede medizinische Massnahme, sei dies nun eine Handlung aus dem Bereich der Diagnose, der Therapie (Operation) oder der Pflege braucht Ihre Zustimmung. In den meisten Fällen genügt es, wenn Sie die Zustimmung stillschweigend geben. Ist die medizinische Massnahme jedoch mit einem erhöhten Risiko oder mit einer erhöhten Belastung verbunden, darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn Sie ausdrücklich zustimmen. Lehnen Sie eine von der Ärzteschaft als notwendig erachtete Massnahme ab, so müssen Sie das Spital und die behandelnden Personen schriftlich von der Haftung für die Folgen Ihres Entscheids entbinden. Ihre Zustimmung zum ordentlichen klinischen Unterricht am Krankenbett (z. B. Arztvisite) wird vermutet, jedoch braucht es wieder Ihre ausdrückliche Zustimmung für alle anderen Formen des Einbezuges in den klinischen Unterricht.
Verlassen Sie die Bettenstation, und sei es auch nur für eine kurze Zeit, bitten wir Sie, sich vorher bei Ihrer zuständigen Pflegeperson abzumelden. Für eine Ausgangs- oder Urlaubsbewilligung ist Ihr behandelnder Arzt oder Ärztin zuständig. Aus Haftungsgründen dürfen Sie das Spitalareal nur mit einer schriftlichen Erlaubnis des Stationsarztes oder der Stationsärztin verlassen.
Sie bzw. Ihre vertretungsberechtigte Person haben das Recht, auf Gesuch Ihre gesamte Behandlungsdokumentation einzusehen. Entsprechende Gesuche sind an die Bereichsleitung Kliniken des Kantonsspitals Baselland zu richten.
Sie haben das Recht, Besucher zu empfangen oder sich Besuche zu verbitten. Als Eltern dürfen Sie Ihre Kinder jederzeit besuchen, sofern der Spitalbetrieb dadurch nicht unverhältnismässig behindert wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Besuchsrecht eingeschränkt werden. Sie haben das Recht auf seelsorgerische Betreuung durch einen Spitalseelsorger. Auch wenn Sie nicht einer Landeskirche angehören, haben Sie das Recht, im Rahmen eines geordneten Spitalbetriebs Ihre Religion auszuüben.
Als Patientin bzw. Patient sind Sie gebeten, das Personal in seinen Anstrengungen zu unterstützen sowie die notwendigen und nützlichen Auskünfte über sich und Ihre Umgebung zu geben. Neben der Kostenpflicht sind Sie gehalten, Anordnungen einzuhalten und die Hausordnung sowie Weisungen zu befolgen.
Das Spital ist ermächtigt, verstorbenen Patientinnen und Patienten zur Behandlung Kranker und Verunfallter mittels Transplantation Organe zu entnehmen, sofern dafür eine schriftliche Zustimmung (Spenderausweis) vorliegt. Fehlt ein Spenderausweis und ist den nächsten Angehörigen keine Erklärung der verstorbenen Person zur Organspende bekannt, so können Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, wenn die nächsten Angehörigen einer Entnahme zustimmen. Ebenfalls darf eine Obduktion an verstorbenen Patientinnen oder Patienten durchgeführt werden, wenn diese vor ihrem Tod bzw. die Angehörigen nach deren Tod ausdrücklich eingewilligt haben.
Wenn Sie mit irgendetwas unzufrieden sind oder sich sogar in Ihren Rechten verletzt fühlen, können Sie sich beschweren. Wir würden es begrüssen, wenn Sie zuerst das Gespräch mit uns suchen. Meist ist das direkte Ansprechen die beste Möglichkeit, Missverständnisse zu vermeiden und Bedürfnisse darzulegen. Sprechen Sie mit der Pflegefachkraft oder Ihrer/Ihrem behandelnden Ärztin/Arzt. Sie haben auch für diese Anliegen immer ein offenes Ohr. Sollte Ihnen das Gespräch nicht möglich sein, oder sollten Sie es nicht wünschen, können Sie sich auch jederzeit an das Beschwerdemanagement wenden.
Hier finden Sie weitere Informationen und das Kontaktformular. >>> Seite?
Um Ihre Privatsphäre zu wahren, sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Spitals an die Schweigepflicht gebunden. Nur Ihre Ärztin oder Ihr Arzt darf Personen ausserhalb des Spitals Auskünfte erteilen, und dies nur, wenn Sie damit einverstanden sind oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht. Ihr Einverständnis wird für Auskünfte an die nächsten Angehörigen und die nachbehandelnde Ärzteschaft vermutet. Das Kantonsspital Baselland untersteht in Bezug auf alle Patientendaten, sowohl hinsichtlich derjenigen in Papierform wie auch bezüglich der elektronischen, der basellandschaftlichen Datenschutzgesetzgebung.
Wir, das Kantonsspital Baselland, haben den Auftrag, die Bevölkerung möglichst optimal zu behandeln und medizinisch zu versorgen. Als öffentliches Spital erbringen wir ganz unterschiedlich spezialisierte Leistungen, die laufend überprüft und verbessert werden müssen, was wiederum Ihnen zugutekommt. Um diese Verbesserungen zu ermöglichen, betreiben wir auch medizinische Forschung. Im Rahmen dieser Forschung (Studien) sind wir möglicherweise auf Ihre Unterstützung angewiesen. Es geht dabei um die Auswertung von Ergebnissen und medizinischen Angaben, welche aus Ihrer Behandlung stammen. Diese Ergebnisse oder Angaben werden durch unser wissenschaftliches Personal anonymisiert und ausgewertet. Dies bedeutet, dass weder Ihr Name noch sonstige persönliche Angaben bekannt gemacht werden. Die Auswertung der Daten erfolgt streng vertraulich und dient rein wissenschaftlichen Zielen. Sollten Sie mit der Verwendung Ihrer Daten zu Forschungszwecken nicht einverstanden sein, so können Sie diese untersagen. In diesem Fall bitten wir Sie, sich an den behandelnden Arzt oder an die behandelnde Ärztin zu wenden. Ihre Entscheidung hat keinerlei Einfluss auf Ihre Behandlung!
Wir möchten Ihnen an dieser Stelle bestens danken, dass Sie uns in der Forschung und Ausbildung unterstützen und so mithelfen, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten.
Krebserkrankungen und deren Vorstufen sind seit dem 1. Januar 2020 in der Schweiz meldepflichtig. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG). Das Kantonsspital Baselland muss somit Informationen zu Krebsfällen ans zuständige kantonale Krebsregister oder das Kinderkrebsregister weiterleiten. Die Meldung erfolgt an das kantonale Krebsregister, in welchem Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben. Wenn Sie in den Kantonen Basel-Landschaft oder Basel-Stadt wohnen, werden die Daten ans Krebsregister beider Basel weitergeleitet. Sie werden über die Weitergabe Ihrer Daten informiert und können der Registrierung widersprechen. Auch haben Sie ein Auskunftsrecht zu Ihren im Krebsregister erfassten Daten. Der Datenschutz hat einen sehr hohen Stellenwert im Krebsregister beider Basel. Da es sich bei den Daten um besonders sensible Personendaten handelt, bestehen sehr hohe organisatorische und technische Schutzvorkehrungen.